
Der Bundesrat hat in seiner 881. Sitzung am 18. März 2011 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen. Dabei wurden einige Änderungen berücksichtigt. Ein Download mit allen Änderungen können Sie in unserem Downloadbereich herunterladen.
Wie es mit der Verordnung weitergeht, ist nun Sache der Bundesregierung. Wann diese der Verordnung definitiv zustimmt, ist indes weiterhin ungewiss. Auf Anfrage von TAN BIZ kündigte ein Pressesprecher des Bundesministeriums für Umwelt allerdings an, dass in Kürze mit einer Entscheidung gerechnet werden könne. Des Weiteren werde angestrebt, so der Sprecher, dass das Bundeskabinett die UV-Schutz-Verordnung in der vom Bundesrat geänderten Fassung in Kürze beschließe. Auf die Frage, warum die Bundesregierung die Verordnung bislang noch nicht verabschiedet habe, verwies er darauf, dass die Ressortabstimmung der Kabinettvorlage (bis Redaktionsschluss) noch nicht abgeschlossen sei.
Zudem ist aus verschiedenen Kreisen (von Insidern der Besonnungsbranche und Politikern) zu hören, dass die Reaktorkatastrophe im japanischen Fukushima dafür gesorgt habe, dass die UVSchutz- Verordnung auf Regierungsebene erst einmal hintenanstehen müsse.
Entschliessung
Neben den einzelnen Änderungen der Verordnung (siehe Downloadbereich) wurde folgende Entschließung getroffen:
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zehn Jahre nach Inkrafttreten der UVSV darüber zu berichten, ob ein Rückgang der Hautkrebserkrankungen in Deutschland zu verzeichnen ist.
Begründung: Es wird in der Vorlage dargelegt, dass die Zahl der Hautkrebserkrankungen seit Jahren steigt. Es wird nicht stichhaltig belegt, dass die steigende Zahl der Hautkrebserkrankungen in der Nutzung von Solarien begründet ist. In der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates in der Anlage der Drucksache 825/10 wird ausgeführt, dass das BMU eine Evaluation durchführen wird. Er bezieht diese auf die Verbesserung der Aufklärung und das Senken des Krebsrisikos sowie die Einführung der technischen Schutzmaßnahmen. Ein zeitlicher Rahmen ist nicht festgelegt. Es bietet sich an, einen Zeitraum vorzugeben und im Rahmen dieser Evaluation zu überprüfen, ob ein Rückgang der Hautkrebserkrankungen erreicht wurde. Damit sollen gleichzeitig die Wirksamkeit und der Nutzen der Verordnung geprüft werden.